3. Statutarische Grundlage
Art. 653b1
3. Statutarische Grundlage
1 Die Statuten müssen angeben:
1.den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung;
2.Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
3.den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
4.die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
5.Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6.die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.
2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
1.die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
2.die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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