6. Durchführung der Kapitalerhöhung

Art. 653e1

6. Durchführung der Kapitalerhöhung

a. Ausübung der Rechte; Einlage

1 Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.

2 Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz vom 8. November 1934 2 unterstellt ist.

3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).2 SR 952.0


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