VII. Konzernrechnung
Art. 663e1
VII. Konzernrechnung
1. Pflicht zur Erstellung
1 Fasst die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern), so erstellt sie eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung).
2 Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:
1.Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
2.Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
3.200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
3 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen wenn:
1.die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;
2.die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind;
3.Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, es verlangen;
4.dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens und Ertragslage der Gesellschaft notwendig ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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