F. Leistungspflicht des Aktionärs

Art. 680

F. Leistungspflicht des Aktionärs

I. Gegenstand

1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.

2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.


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