III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
Art. 7021
III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:
1.Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;
2.die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
3.die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
4.die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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