VII. Nichtigkeit
Art. 706b1
VII. Nichtigkeit
Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1.das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2.Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3.die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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