II. Organisation

Art. 7121

II. Organisation

1. Präsident und Sekretär

1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.

2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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