5. Prokuristen und Bevollmächtigte
Art. 7211
5. Prokuristen und Bevollmächtigte
Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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