2. Befähigung
Art. 727a1
2. Befähigung
a. Im Allgemeinen
Die Revisoren müssen befähigt sein, ihre Aufgabe bei der zu prüfenden Gesellschaft zu erfüllen.
1 Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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