b. Besondere Befähigung
Art. 727b1
b. Besondere Befähigung
1 Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen, wenn
1.die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;
2.die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind oder2
3.zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
a.Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b.Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c.200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
2 Der Bundesrat umschreibt die fachlichen Anforderungen an die besonders befähigten Revisoren.
1 Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
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