A. Auflösung im Allgemeinen

Art. 736

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1.

nach Massgabe der Statuten;

2.

durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;

3.

durch die Eröffnung des Konkurses;

4.1

durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen;

5.

in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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