III. Liquidationstätigkeit

Art. 742

III. Liquidationstätigkeit

1. Bilanz. Schuldenruf

1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen.

2 Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten vorgesehenen Form von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.


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