C. Stammeinlage

Art. 774

C. Stammeinlage

1 Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber auf mindestens 1000 Franken oder ein Vielfaches von 1000 Franken lauten.

2 Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen. Er muss bei der Gründung mindestens 50 vom Hundert seiner Einlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken.


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