C. Stammeinlage
Art. 774
C. Stammeinlage
1 Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber auf mindestens 1000 Franken oder ein Vielfaches von 1000 Franken lauten.
2 Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen. Er muss bei der Gründung mindestens 50 vom Hundert seiner Einlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken.
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