D. Zahl der Mitglieder
Art. 775
D. Zahl der Mitglieder
1 Zur Gründung gehören mindestens zwei Gesellschafter.
2 Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder auf eines oder fehlt es der Gesellschaft an den notwendigen Organen, so kann der Richter auf Begehren eines Gesellschafters oder eines Gläubigers die Auflösung verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt. Nach Anbringung der Klage kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.
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