2. Im besonderen Sacheinlagen und Übernahme von Vermögenswerten

Art. 778

2. Im besonderen Sacheinlagen und Übernahme von Vermögenswerten

1 Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht durch Einzahlung, so haben die Statuten über den Gegenstand seiner Sacheinlage, ihre Bewertung und Anrechnung sowie die Person des Sacheinlegers und den Betrag des ihm dafür zukommenden Stammanteils Aufschluss zu geben.

2 Soll die Gesellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen, so ist in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben.


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