II. Eintragung
Art. 785
II. Eintragung
1 Jede Statutenänderung muss in gleicher Weise wie die ursprünglichen Statuten beim Handelsregisteramt angemeldet und eingetragen werden.
2 Der Beschluss wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.
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