V. Teilung

Art. 795

V. Teilung

Die Teilung eines Gesellschaftsanteiles und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind statthaft, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter 1000 Franken sinken. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteiles.


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