VI. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
Art. 796
VI. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
1 Die Vorschriften über die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles gelten auch für die Erwerbung durch einen Gesellschafter.
2 Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern ganz oder zum Teil, so erhöht sich seine Stammeinlage um den entsprechenden Nennwert.
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