VIII. Konkurrenzverbot

Art. 818

VIII. Konkurrenzverbot

1 Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein geschäftsführender Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.

2 Durch die Statuten kann dieses Verbot auf alle Gesellschafter ausgedehnt werden.


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