C. Kontrolle

Art. 819

C. Kontrolle

1 Steht die Geschäftsführung nicht allen Gesellschaftern zu, so haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis der Kontrolle gleich den nicht geschäftsführenden Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft.

2 Die Statuten können statt dieser Kontrolle eine besondere Kontrollstelle vorsehen, der auch die Prüfung der ordnungsmässigen Führung des Anteilbuches obliegt. Für ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben gelten die Vorschriften des Aktienrechts. Ist eine besondere Kontrollstelle eingesetzt, so stehen jedem Gesellschafter die gleichen Kontrollrechte zu wie dem Aktionär.


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