C. Austritt und Ausschliessung durch den Richter
Art. 822
C. Austritt und Ausschliessung durch den Richter
1 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
2 Jeder Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen beim Richter auf Bewilligung des Austritts oder auf Auflösung der Gesellschaft klagen.
3 Die Gesellschaft kann aus wichtigen Gründen beim Richter die Ausschliessung eines Gesellschafters beantragen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des Stammkapitals vertreten, dieser Massnahme zustimmt.
4 Austritt und Ausschliessung werden nur unter Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals wirksam, sofern nicht der ausscheidende Gesellschafter aus weiterem, über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen abgefunden oder sein Anteil nach den Vorschriften über den Verzug bei der Einzahlungpflicht verwertet oder von einem andern Gesellschafter übernommen wird.
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