2. Weitere Bestimmungen
Art. 833
2. Weitere Bestimmungen
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
1.Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
2.Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
3.Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;
4.von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
5.Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter;
6.von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
7.Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
8.Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.
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