D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines Vertrages
Art. 848
D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines Vertrages
Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.
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