5. Fonds zu Wohlfahrtszwecken

Art. 862

5. Fonds zu Wohlfahrtszwecken

1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.

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1 Aufgehoben durch Ziff. I Buchst. b des BG vom 21. März 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825).


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