A. Generalversammlung

Art. 879

A. Generalversammlung

I. Befugnisse

1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.

die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2.

die Wahl der Verwaltung und der Kontrollstelle;

3.

die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz und gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages;

4.

die Entlastung der Verwaltung;

5.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.


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