2. Nationalität und Wohnsitz

Art. 895

2. Nationalität und Wohnsitz

1 Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muss aus Schweizerbürgern bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind. Mindestens einer von ihnen muss zur Vertretung der Genossenschaft berechtigt sein.

2 Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Genossenschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Genossenschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.


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