C. Kontrollstelle

Art. 906

C. Kontrollstelle

I. Wahl

1 Die Genossenschaft hat ihre Geschäftsführung und ihre Bilanz für jedes Geschäftsjahr durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen.

2 Als Kontrollstelle hat die Generalversammlung für die Dauer mindestens eines Jahres einen oder mehrere Revisoren zu wählen. Sie kann auch Ersatzmänner bezeichnen.

3 Die Revisoren und Ersatzmänner brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein.

4 Als Kontrollstelle können auch Behörden oder juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände, bezeichnet werden.


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