4. Besondere Vorschriften

Art. 910

4. Besondere Vorschriften

1 Die Statuten und die Generalversammlung können über die Organisation der Kontrollstelle weitergehende Bestimmungen treffen, ihre Befugnisse und Pflichten ausdehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorsehen.

2 Die Statuten können neben der ordentlichen Kontrolle die periodische Revision der gesamten Geschäftsführung durch Revisionsverbände anordnen oder eine solche durch besondere Revisoren vorsehen.


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