VIII. Nichtbefolgung der Vorschriften
Art. 942
VIII. Nichtbefolgung der Vorschriften
1. Haftung für Schaden
Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.
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