VIII. Nichtbefolgung der Vorschriften

Art. 942

VIII. Nichtbefolgung der Vorschriften

1. Haftung für Schaden

Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.


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