b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts
Art. 1088
b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.
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