b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts

Art. 1088

b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.


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