2. Fehlen von Erfordernissen

Art. 1097

2. Fehlen von Erfordernissen

1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

3 Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

4 Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.


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