3. Verweisung auf den gezogenen Wechsel

Art. 1098

3. Verweisung auf den gezogenen Wechsel

1 Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Indossament (Art. 1001–1010); den Verfall (Art. 1023–1027); die Zahlung (Art. 1028–1032); den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 1033–1047, 1049–1051); die Ehrenzahlung (Art. 1054, 1058–1062); die Abschriften (Art. 1066 und 1067); die Änderungen (Art. 1068); die Verjährung (Art. 1069–1071); die Kraftloserklärung (Art. 1072–1080); die Feiertage, die Fristenberechnung, das Verbot der Respekttage, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die Unterschrift (Art. 1081–1085).

2 Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Art. 994 und 1017), über den Zinsvermerk (Art. 995), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Art. 996), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Art. 997) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Art. 998), und über den Blankowechsel (Art. 1000).

3 Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Art. 1020–1022); im Falle des Artikels 1021 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.


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