3. Inhalt der Rückgriffsforderung
Art. 1130
3. Inhalt der Rückgriffsforderung
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1.die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
2.Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
3.die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4.eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.