3. Inhalt der Rückgriffsforderung

Art. 1130

3. Inhalt der Rückgriffsforderung

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1.

die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;

2.

Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;

3.

die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

4.

eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.


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