4. Keine Wechselbetreibung

Art. 1150

4. Keine Wechselbetreibung

Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18891 betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung.

1 SR 281.1


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