4. Keine Wechselbetreibung
Art. 1150
4. Keine Wechselbetreibung
Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18891 betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung.
1 SR 281.1
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