4. Art der Bekanntmachung
Art. 984
4. Art der Bekanntmachung
1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
2 In besonderen Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
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