Art. 15 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Art. 15 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 In Streitigkeiten gemäss Artikel 3 Buchstabe f und im Falle von Artikel 13a sind die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren.1


2 Beweismittel, durch die solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 375 376; BBl 1993 I 805).


Stand am 1. April 2007

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