Art. 27 Strafverfolgung
Art. 27 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse aus dem Bereich der Preisbekanntgabe an Konsumenten unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements mit.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086 4087; BBl 1994 III 442).
Stand am 1. April 2007
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