Art. 35 Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen

Art. 35 Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen

1 Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:


a.Antipersonenminen entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;b.jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oderc.eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.

2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.


3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.

Stand am 1. Mai 2007

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