Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741 anwendbar.
1 SR 313.0
Stand am 1. Mai 2007
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