Art. 41 Amtshilfe in der Schweiz
Art. 41 Amtshilfe in der Schweiz
Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
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