Art. 5 Aufgaben des Bundes
Art. 5 Aufgaben des Bundes
1 Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, welche mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland betreffen.
2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bereich des Bevölkerungsschutzes und für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.
3 Er trifft Massnahmen für die Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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