Art. 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht
Art. 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht
1 Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig.
2 Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben.
3 Zivildienstpflichtige, die aus der Zivildienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.