Art. 13 Dauer

Art. 13 Dauer

1 Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.


2 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht:


a.höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden;b.höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden.Stand am 1. Mai 2007

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