Art. 30 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen
Art. 30 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen
1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, für die Vorbereitung und den Vollzug der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen zu sorgen.
2 Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich dem Zivilschutz zur Verfügung stellen.
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