Art. 32 Inanspruchnahme von Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle
Art. 32 Inanspruchnahme von Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte
Bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.