Art. 33 Grundausbildung

Art. 33 Grundausbildung

Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung eine Grundausbildung von mindestens zwei bis längstens drei Wochen. Die Grundausbildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten von längstens einer Woche ergänzt werden.

Stand am 1. Mai 2007

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