Art. 38 Aufgebot zur Ausbildung

Art. 38 Aufgebot zur Ausbildung

1 Die Kantone regeln das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 33–37.


2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.


3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.


4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind durch den Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.

Stand am 1. Mai 2007

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