Art. 42 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren
Art. 42 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren
1 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert, so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
2 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten. Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.
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