Art. 42 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

Art. 42 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

1 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert, so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.


2 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten. Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.

Stand am 1. Mai 2007

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