Art. 43 Bund
Art. 43 Bund
Der Bund sorgt für:
a.die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;b.die Sicherstellung der Telematiksysteme des Zivilschutzes;c.die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen;d.das standardisierte Material des Zivilschutzes.Stand am 1. Mai 2007
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