Art. 47 Steuerung, Ersatzbeiträge

Art. 47 Steuerung, Ersatzbeiträge

1 Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steuern die Kantone nach Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau.


2 Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Dieser dient in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden. Sind alle Schutzräume erstellt oder ist deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt, so können die verbleibenden Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.


3 Die Kantone bestimmen bei gedecktem Schutzplatzbedarf, inwieweit Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.


4 Sie legen nach Vorgaben des Bundes die Höhe der Ersatzbeiträge fest.


5 Die Ersatzbeiträge bleiben im Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wurden. Bei regionalen und kantonalen Organisationsstrukturen regelt der Kanton die Verwendung der Ersatzbeiträge.

Stand am 1. Mai 2007

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